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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Schreiner- und Innenausbauarbeiten

 

Unternehmer-Offerte


Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den VSSM-AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

 

Organisatorische Regelungen (Aufgaben, Pflichten, Rechte, Verantwortungen, Ablauforganisation)

Grundlagen, Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:

  • Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag»

Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart:

  • SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
  • SIA Norm 118-265 Allg. Bedingungen für Holzbau
  • SIA Norm 118-343 Allg. Bedingungen für Türen und Tore

 

1. Projektierung

Entwurfsplanung

Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen-

 

Projektierungsplan

Projektierungsplanung. Für die gestalterischen und technischen Gesamtplanungen gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen. Dazu gehören insbesondere:

  • Statikberechnungen
  • Haustechnik- & Steuerungsplanung
  • Elektro- & Sanitärplanung
  • Lüftung- & Klimaplanung
  • Einbruchschutz- & Sicherheitsplanung
  • Brandschutzplanung
  • Einbauküchenplanung
  • Innenarchitektur, Raumgestaltung
  • Möbel- & Einrichtungsgestaltung
  • ...

Urheberrechte. Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum:

  • Diese dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- bzw. Vertragsunterlagen berechtigt.
  • Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unternehmer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars.
  • Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorierung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

Pflichten der Bauherrschaft Ausführungsplanung (Nachfrage)

Devisierung, Leistungsbeschrieb. gestalterische und technische Gesamtplanung)
Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (Planung und Projektierungsvertrag (VSSM-Form 0420)

Produkte-Anforderungen- und Anwendung, Nutzung. Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.

In der Regel gilt die private Nutzung mit Innenklima zwischen 30-70% Luftfeuchtigkeit(LF). Das Massivholz übernimmt diese Feuchtigkeit unmittelbar (Feuchtegleichgewicht). Bei 20°Celsius erhält Massivholz so folgende Holzfeuchtigkeit (HF). 30%LF~6%HF, 48%LF~9%HF, 64%LF~12%HF, 70%LF~14%HF. Der geforderte Feuchtigkeits- und Anwendungsbereich ist zu planen und zu definieren. Die davon abhängigen Schwind- und Quell-Eigenschaften sind zu definieren und zu planen. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen.

Anwendungs-Fachplanung. Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevanten Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert.
Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.

 

Pflichten des Lieferunternehmens Ausführungsplanung (Angebot)

Produkte-/ Dienstleistungsangebote der Lieferanten. Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der Anforderungsdefinitionen der Bauherrschaft erstellt. Die Produkteeigenschaften werden dem Kunden klar deklariert.

Produkte-Eigenschaften (geeignete Produkte). Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die Produkte und deren Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.

Vorleistungen. Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind in der Regel kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planung- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren.

Gültigkeit Angebot. Die Gültigkeit für Offerten beträgt 60 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer bestätigen zu lassen.

 

2. Werkvertrag, Bestellung

Auftragserteilung, Vergabe, Grundbestellung

Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhanden Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang basiert auf:

  • Offerte
  • Auftragsbestätigung
  • Werkvertrag
  • Bau und Terminplanung
  • Nachtragsofferten
  • Nachbestellungen (Werkvertragsergänzung)
  • mündlichen Angaben
  • ...

Bestellungsänderung. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.

Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungkosten/–spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.

Mehr und Minderleistungen werden gegenüber den Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.

Gerichtstand. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Lieferunternehmens.

 

3. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditonen

Preise
  • Werkpreis als Einheitspreis: Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
  • Werkpreis als Abrechnungspreis: Der Abrechnungspreis wird Anteilsmässig in Prozent (%) der Objekt-Gesamtsumme z.B. bei Projekthonoraren berechnet
  • Werkpreis nach Aufwand (Regie). Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/h
    • Monteur
    • Berufsarbeitende
    • Hilfskraft
    • Lehrling
    • Fahrzeuge, An- & Rückfahrt
    • usw.
  • In den Regieansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und von Spezialwerkzeugen nicht inbegriffen.
  • Kostendach. Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.

Teuerung

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:

Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index «Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen» basierend auf dem «Schweizerischen Produzentenpreisindex», BfS/KBOB.

Option:

Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem vereinfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter, separater Berechnung vom Material- und Lohnteuerung.


Ausmass

Mehr- Mindermengen. Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/- 20% von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.

Kostengrundlage. Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren.

Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.

Änderung Regiepreise. Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohnund Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.


Zahlungskonditionen

Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:

Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent der Vertragssumme

  • 30 % bei Vertragsabschluss
  • 30 % bei Montagebereitschaft
  • 30 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage
  • 10 % 30 Tage nach Schlussrechnungsstellung, Restbetrag

Option:

Abschlagszahlungen, Akontozahlungen (SIA Norm 118) 90% des Auftragsfortschrittes

Abzüge. Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.

Schlussrechnung. Sie wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.

Zahlungfrist. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und -administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.

Zahlungspflicht. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

Verzugszins. Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9% auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.

 

4. Ausführung, Produktion, Baumontange

Leistungsumfang (Vergütungsregeln), in Anlehnung an SIA
Norm 241 Schreinerarbeiten

Inbegriffene Leistungen sind:

organisatorisch;

  • Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit
    Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den
    Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt z.B. durch
    Kundenzeichnungen, in Ausstellung vorhandene Muster und
    Modelle, Katalogabbildungen, Tabellen, Pläne, Referenzbilder
    u.ä
  • Produktionsplanung nach Bestellung Die Produktionsplanung
    wird durch den Unternehmer gewährleistet. Voraussetzung
    dazu bildet der Werkvertrag sowie die bestätigten Ausführungen
    der Wahlmöglichkeiten.
  • die direkte Lieferung zum Bauobjekt, sofern nichts anderes
    vereinbart

    technisch;
  • Grundbeschichtung oder Imprägnierung, Grundierung
    (für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima)
  • die endgültige Verteilungen innerhalb Baustelle, sofern nichts
    anderes vereinbart
  • die Baumontage, sofern nichts anderes vereinbart

  • Einmalige Einbau. Zusätzliche Arbeitsgänge z.B. aus- und
    einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen
    z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig
    Nicht inbegriffene Leistungen sind:
    organisatorisch;
  • Erweiterte, individuelle Beratungs-, Auswahl- und Entscheidungsunterstützung
    für Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit
    wie z.B. zusätzliche Illustrationen, grafische Visualisierungen,
    physische Modelle, vergrösserte Farbmuster u.ä
  • Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und
    Bauherrschafts-Informationen wie z.B. Fluchtwege, Brandabschnitte,
    Lichtöffnungen usw.
  • Beratungs- und Gestaltungsleistungen ausserhalb des Werkvertrages

  • Schutz gegen Beschädigung nach Einbau

  • auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und
    Sonntagsarbeiten
  • zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei
    der Offertstellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese
    sind bei Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen
  • Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise und Logistikkosten
    bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen
    Unterbrechungen der Arbeiten
  • Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen oder ungenauen
    und krummen Mauerwerken. Diese sind bei Erkennen
    dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen
  • Abdeckungen von Bauteilen infolge ungenügenden Lagermöglichkeiten im Bau

    • zusätzliche Abdeckungen an Bauteilen infolge Beschädigungsgefahr
      während der Bauphase
    • die Mehrwertsteuer. Die werkvertraglichen Leistungen sind
      exklusive MwSt (netto) ausgewiesen. Auf der Schlussabrechnung
      wird die MwSt aufgerechnet und offen deklariert.

      technisch;
    • Gerüste
    • Unterkonstruktion
    • Metallbearbeitungen, Gewindeschneiden ...
    • Aussparungen, Ausschnitte
    • Deckstäbe, Deckleisten (Bauwerkanschlüsse)
    • Gehrungsschnitte, Contrefacons, Schrägschnitte ...
    • Aufschiftungen, Niveauausgleichungen ...
    • Grundbeschichtung und Imprägnierung, Grundierung für

    Bauteile im Innenklimabereich
    • Service- und Wartungsleistungen
    • Qualitätsverantwortung und Garantie für bauseitig gelieferte

    Baustoffe und Materialien
    • Branchenfremde Arbeitsleistungen; sämtliche Maurer-,
      Spritz- und Zuputzarbeiten, Elektro. Sanitär ..

 

Terminplan

Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.
Ausführungstermine. Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung
der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen
rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim
Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau
zu bestimmen. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer
Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der
betreffenden Frist.

Bauleitung, Baukoordination. Für die Bauleitung und Baukoordination
ist die Bauherrschaft zuständig. Bauleitungsleistungen
sind mit Honoraren zu entschädigen.

Bauseitigen Verzögerungen. Die Folgen aus bauseitigen
Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der
(bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des
Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu
vereinbaren.

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch
auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am
Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und
zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu
diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen
des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner
marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und
Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer
neue Termine zu vereinbaren.

Änderungen im Arbeitsprogramm. Wenn der Besteller
Änderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, zusätzliche Arbeiten
zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine
infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer
nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung
und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

Material, Baustoffe

Umweltschutz. Es sind möglichst oekologische Produkte zu
verwenden. Produktevorschriften werden dem Kunden übergeben.

Naturprodukte. Naturprodukte verfügen grundsätzlich über
stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese
naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht
ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden. Dazu
gehören insbesondere:
□ Massivholz
□ Furnier
□ Naturstein
□ Holzwerkstoffe
□ ...

Materialwahl, Qualität. Präzisierungen und Eingrenzungen
sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen
zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz zu anerkennen.
Dazu gehören:
□ Kleinflächen-Originalmuster als Referenz
□ Grossflächen-Originalmuster als Referenz
□ Abbildungen, Fotos
□ Modelle, Muster
□ Direktauswahl durch Kunde z.B. Massivholz, Granit, usw.
□ Qualitätsskala von Verbänden „Skala x“
□ Qualitätsskala von Unternehmen „Skala y“
□ Produktedeklaration von Einzelprodukten
□ ...

Gesamterscheinung der Fronten. Innerhalb einer „Fronteinheit“
z.B. pro Schrankfront, pro Raum oder pro Geschoss
wird eine einheitliche Gesamterscheinung gewährleistet (Gestalterisch).
Dazu gehören:
□ Frontfugenbild
□ Oberflächenbild; Farbe, Struktur
□ ...

Primär- und Sekundäreigenschaften
Als Teile mit primären Eigenschaften gelten:

□ Sichtbare Fronten
□ Funktionsfähigkeit, arttypisch
□ Vereinbarte Eigenschaften und Merkmale
□ ...

Als Teile mit sekundären Eigenschaften gelten:
□ Innenflächen, Innenteile
□ technische Konstruktionen, Verbindungen
□ Nicht vereinbarte Eigenschaften und Merkmale
□ ...

Baustelle, Lieferung

Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen
erfüllt sein:

Zufahrt. Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt
zum Gebäude und für die Montage ein ungehindertes Arbeiten
ermöglichen.

Gerüste, Baukräne, Aufzüge. Der Besteller hat kostenlos die
erforderlichen Gerüste, Baukräne, Aufzüge zu stellen.

Aufzug Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss
sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäusern.

Energie. Elektro-Steckdosen, geeignete Stromanschlüsse
innerhalb ca. 50m von der Montagestelle. Die Anschlüsse für
Licht- und Kraftstrom sind zur Verfügung zu stellen. Die
Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Lagerplatz Werkzeug. Für Montagematerial und Werkzeuge
ist bauseits ein geeigneter abschliessbarer Raum kostenlos zur
Verfügung zu stellen.

Lagerplatz Material. Materiallager: Für die vom Unternehmer
anzuliefernden Bauteile und Material ist bauseits kostenlos
ein geeigneter trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.

Zugang. Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht
durch Gerüste usw. unzulässig eingeengt sein. Allfällige Mehrarbeiten,
Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbeachten
dieser Montagebedingungen können in Rechnung gestellt
werden.

Arbeitssicherheit und Reinigung

Baustelle. Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung
ist die Bauherrschaft verantwortlich

Arbeitsplatz. Für die Arbeitssicherheit und die Reinigung der
einzelnen Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen
Lieferanten/Unternehmen verantwortlich.

Entsorgung. Der Lieferant (Unternehmer) ist für die Entsorgung
des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine
prozentuale Preisabzüge zulässig.

 

5. Bauabnahme und Mängel

Prüfpflicht. Abnahme Alle vom Unternehmer ausgeführten
Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der
Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein
des Unternehmers zu kontrollieren.

Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge
schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei
genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.

Risikoübergang. Mit der förmlichen Abnahme des Werkes
oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten
Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die
Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.

Haftpflicht. Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer
für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar
gemacht werden.

Mängelbehebung. Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
□ Instandstellung (Reparatur)
□ Preisnachlass (Minderung)
□ Rückritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur
in absoluten Ausnahmefällen möglich)

6. Garantieleistungen

Sicherheiten Bauherrschaft

Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf
das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen
sind.

Garanite

Garantiedauer, Verjährungsfristen. Es bestehen die folgenden
Sicherheiten:
■ 5 Jahr Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen
(OR 371 Abs.2)
■ 1 Jahr Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1)

Option:
□ 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118)
□ 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)

Die Garantiendauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab
Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag
bzw. die Rechnung.

Option: zusätzlich sind für 2-Jahres Garantien folgende Sicherungsmittel
möglich (Garantieversicherung).
□ ab CHF ... wird ein Baugarantieschein von 10% des Werkwertes
abgegeben.
□ Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10%
der Werkwertes abgegeben werden.


Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht):
■ Schreiner- und Innenausbauarbeiten:

  • Konstruktive Eigenschaften
    • Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw


    • Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit,
      usw
    • Einbau der Apparate und Geräte
    • Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Apparate
      und sanitäre Geräte und dgl. verjähren innert einem
      Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen
      Werkes sind. (gilt anstelle von SIA Norm 118, Art.172ff)

    Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für:
    • Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
    • Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die
      der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
    • nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unternehmer
      vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller
    • Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit
      oder zu hoher oder zu niedriger Raumtemperatur im Bau
      nach den Einbau während der Nutzung entstehen
    • Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung
      durch den Besteller
    • Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme...
    • Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze für
       Dampfabzüge usw.

Sicherheiten Unternehmer

Rückbehaltsrecht. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug
oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der
Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten,
bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

Rücktrittsrecht. Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen
Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so
kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte bewegliche Ware, die
nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die
Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten.

Bauhandwerkerpfandrecht gemäss ZGB Art. 837 ff.

 

7. Nutzung und Wartung

Bedienungsanleitungen. Revisionspläne, Reinigungsvorschriften,
Produktanwendungsvorschriften usw. werden der
Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.

Raumklima. Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima
zwischen 30-70 % Leuchtfeuchte (analog SIA Norm 241
Schreinerarbeiten) ausgelegt. Die Bauherrschaft ist verantwortlich
für die korrekte Nutzung, insbesondere der Belüftungs-
und Befeuchtungsfunktionen.

Wartung und Service. Die Bauherrschaft ist für die korrekte
Wartung verantwortlich.

 

Technische Regelungen (Produkteeigenschaften- & deklarationen)

Grundlagen, Geltungsbereich

Es werden folgenden Regelungen vereinbart:
■ SIA Norm 241 Schreinerarbeiten

Option: zusätzlich kann (situativ) vereinbart werden:
□ SIA Norm 181 Schallschutz im Hochbau
□ SIA Norm 256 Deckenverkleidungen aus Fertigelementen
□ SIA Norm 253/753 Bodenbeläge aus Holz u.ä.
□ SIA Norm 257 Maler, Holzbeiz- und Tapezierarbeiten
□ SIA Norm 265, 265/1, Holzbau
□ SIA Norm 331 Fenster, Fenstertüren
□ SIA Norm 343 Türen und Tore
□ Glasnormen 01 bis 04, SIGaB
□ Merkblätter für Fenster, FFF
□ Merkblätter für Türen, VST
□ Merkblätter für Parkettböden, ISP
□ Praxismerkblätter VSSM
□ Unternehmenseigene, technische Angaben
□ ...

 

 

Weitere Hinweise: erhältlich unter www.schreiner.ch >SchreinerShop
- «Regelung und Vorschriften für Schreinerarbeiten und Innenausbau» VSSM-Praxismerkblatt
- «Baurecht und Verträge für Schreiner» VSSM-Praxismerkblatt

 

 

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